Eine Information zu unserem Schreiben zur neuen Heizkostenverordnung:

Sehr geehrte Mieter,

in unserem Schreiben vom 21.02.2022 zur Verbrauchsinformation zum Wärmeverbrauch verwiesen wir auf ein gesondertes Schreiben der Firma ISTA, welches Ihre persönlichen Zugangsdaten zur Anmeldung beim ISTA-Kundenportal enthält.

Leider bereitet die technische Umsetzung bei der Firma ISTA derzeit noch Probleme, so dass diese Daten noch nicht an Sie versandt werden konnten.

Wir gehen davon aus, dass das Portal ab April 2022 aktiv sein wird.

Zurzeit erreichen uns viele Schreiben, in denen uns mitgeteilt wird, dass eine entsprechende Information nicht gewünscht ist. Inwiefern wir rechtlich befugt sind, die Information zurückzuhalten, ist aus unserer Sicht nicht geklärt. Deshalb werden wir bis auf Weiteres Ihren Wunsch der Nichtzustellung berücksichtigen.

Häufig taucht die Frage auf, ob es rechtens sei, dass die Kosten der Verbrauchsinformation auf den Mieter umgelegt werden können.

Nach derzeitiger Rechtslage ist die Umlage zulässig, denn gemäß §7 Abs.2 HeizKV zählen „Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage . . . Berechnung, Aufteilung und Abrechnungs- und Verbrauchsinformation gemäß §6a der HeizKV“ dazu.

 

Stand: 05.11.2021, 15:31 Uhr | Quelle: https://www.ista.com/de/gesetze-und-verordnungen/heizkostenverordnung/

Zähler mit Funktechnologie werden Pflicht – und auch die Heizkosten-Abrechnung ändert sich mit neuen Regeln, denen der Bundesrat zugestimmt hat. Was bedeutet das für Mieterinnen und Mieter? Wo sehen Kritiker Probleme?

Mit der Neuauflage will die Bundesregierung mehr Transparenz für Mieter beim Energieverbrauch herstellen. Mieterinnen und Mieter sollen so ihr Heizverhalten anpassen können, CO2-Emissionen einsparen und auch ihre Haushaltskasse schonen.

Welche Neuerungen bringt die neue Heizkostenverordnung?

Zentraler Bestandteil ist, dass Zähler zur Erfassung des Energieverbrauchs künftig aus der Ferne ablesbar sein müssen. Dies gilt für neu installierte Zähler, bestehende Geräte müssen bis Ende 2026 ausgetauscht werden.
Die Heizkostenabrechnung muss künftig ferner einen Vergleich zum Verbrauch im Vormonat und Vorjahresmonat sowie zum Durchschnittsverbrauch enthalten. Zusätzlich müssen auch Informationen zum Brennstoffmix und den erhobenen Steuern, Abgaben und Zöllen geliefert werden.
Sobald die fernablesbaren Zähler installiert sind, sollen Mieterinnen und Mieter jeden Monat Informationen zu ihrem Verbrauch erhalten. Diese Informationen können postalisch, aber auch per E-Mail oder in einer App zur Verfügung gestellt werden.

Wie steht es um den Datenschutz?

Die installierten Zähler müssen Datenschutz und Datensicherheit nach dem aktuellen Stand der Technik gewährleisten. Maßgeblich hierfür sind die Vorgaben des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).

Was sagen Kritiker?  

Der Deutsche Mieterbund (DMB) warnt, dass die Gesetzesänderung zu Mehrkosten für Mieterinnen und Mieter führen können. Es sei zu befürchten, „dass Mieterinnen und Mieter für diese Geräte und die Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen mehr bezahlen müssen als sie zusätzlich an Energiekosten einsparen“.

„Hohe Abrechnungskosten könnten durch den erhöhten Aufwand der notwendigen monatlichen Angaben und Vergleiche entstehen“, so Jutta Hartmann vom Mieterbund gegenüber tagesschau.de. Die Kosten der Verbrauchsanalyse seien nach deutschem Recht umlegbare Betriebskosten. „Eine Kostenbegrenzung für die Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformation sieht der Entwurf nicht vor.“ Der Gesetzgeber habe es versäumt, die Kosten der Verbrauchserfassung zu begrenzen. Den Aufwand für neu eingebaute Geräte könnten Vermieter außerdem zum Anlass für Mieterhöhungen wegen Modernisierung nehmen oder unter gewissen Umständen die Anmietungskosten für die Zähler auf die Wohnungsmiete umlegen. Und: Es müsse erst noch abgewartet werden, ob Vermieter künftig häufiger bereit sind, zu einem anderen, preisgünstigeren, Abrechnungsunternehmen zu wechseln und diese Intention des Gesetzgebers Erfolg haben werde, so Hartmann.

Auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern durch die Neuregelung keine zusätzlichen Kosten entstehen dürften. Da Zählerstände künftig vor Ort nicht mehr abgelesen werden müssten, entstünden Kostenersparnisse, die auch den Verbraucherinnen und Verbrauchern zugutekommen sollten

Wie geht es weiter?  

Der Bundesrat versucht, den Bedenken von Mieterbund und Verbraucherschützern bezüglich der Kosten Rechnung zu tragen und hat seine Zustimmung an die Bedingung geknüpft, dass die Verordnung bereits nach drei Jahren evaluiert, also bewertet werden solle. Ziel sei es, möglichst frühzeitig zu ermitteln, ob zusätzliche Kosten für Mieterinnen und Mieter entstehen und diese ohne Ausgleich belastet werden. In einer begleitenden Entschließung betont der Bundesrat deshalb, dass der Einbau von fernauslesbaren Messgeräten nicht zu Mehrkosten bei Verbraucherinnen und Verbrauchern führen dürfe. Nach der Evaluation solle geprüft werden, ob eine Kostendeckelung notwendig sei.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung zudem auf, transparent zu machen, wie durch gemeinsame Messeinrichtungen für Strom, Gas und Wasser Kosten für die privaten Verbraucherinnen und Verbraucher eingespart werden können.

Was reagieren die Ablesefirmen?  

Der Immobiliendienstleister Ista erfasst eigenen Angaben zufolge bereits in knapp drei Millionen Wohnungen den Verbrauch mit Hilfe digitaler, fernablesbarer Messgeräte. „Damit können wir bereits heute den Großteil der Ablesungen ohne ein Betreten der Wohnungen durchführen“, heißt es von dem Unternehmen. Insgesamt erfasst Ista nach eigenen Angaben derzeit in rund fünf Millionen Wohnungen in Deutschland den Energieverbrauch. Ista zählt zu den größten Unternehmen der Branche.

Laut Zählerableser Techem sind in den vom Unternehmen betreuten Liegenschaften bereits knapp 80 Prozent der Geräte auf Funktechnologie umgestellt. „Bis 2025 sollen 90 Prozent der Geräte in unseren Liegenschaften fernauslesbar sein“, so der Anbieter.

Novellierung der Heizkostenverordnung

Mit der Verabschiedung der neuen Energieeffizienzrichtlinien im Dezember 2018 hat die Europäische Union den Grundstein für eine noch transparentere Heizkostenabrechnung gelegt. Gemäß den Anforderungen der EED werden Vermieter und Hausverwalter dazu verpflichtet, Bewohnern unterjährig, bis hin monatlich Verbrauchsinformationen zur Verfügung zu stellen.

Die Bundesregierung will damit mehr Transparenz für Mieter beim Energieverbrauch herstellen. Mieterinnen und Mieter sollen so ihr Heizverhalten aktiv anpassen können, um Geld zu sparen und auch CO2-Emissionen einsparen.

Was wird sich durch die Novellierung der HKVO ändern?

Die Grundlage für eine monatliche Abrechnung bildet eine moderne Verbrauchsdatenerfassung per Fernauslesung. Daher müssen alle neu zu installierenden Ausstattungen fernauslesbar sein; bereits installierte, nicht fernablesbare Geräte müssen bis zum 1.1.2027 nachgerüstet werden. Fernablesbare Messtechnik, die ein Jahr vor oder nach dem Inkraft treten der HKVO installiert wurde, muss voraussichtlich bis Dezember 2032 interoperabel und SMGW-kompatibel sein. 

Außerdem müssen Vermieter ihren Mietern ab der Novellierung mindestens zwei Verbrauchsinformationen pro Jahr zukommen lassen und ab dem 01.01.2022 während der Heizperiode monatliche Informationen, wenn fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert wurden.

Zudem müssen in der Heizkostenabrechnung künftig mehr Informationen und Übersichtselemente enthalten sein, wie insbesondere:

  • Tatsächlicher Energiepreis
  • Gesamtenergiekosten
  • CO2-Emissionsdaten
  • Eingesetzter Energiemix
  • Klimabereinigter Vergleich zum Vorjahr
  • Klimabereinigter Vergleich mit einem durchschnittlichen Nutzer